Schuldausschliessungsgründe sind schliesslich keine ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine unmittelbare, heftige Gemütsbewegung berufen kann, zumal das Verlegen der Quadersteine am Montag, 22. Januar 2018, bereits drei Tage zurücklag und er am vorangegangen Freitag vor Ort seitens der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramtes ausführlich über die Sach- und Rechtslage informiert worden war (vgl. pag. 363, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. Januar 2018 in Bern z.N.v. E.________, schuldig zu erklären.