anlässlich der Besprechung vor Ort vom 19. Januar 2018 darüber mündlich in Kenntnis gesetzt. Die Zeugin E.________ als verantwortliche Gemeindeschreiberin hat, indem sie die Herausgabe des Protokolls verweigerte, rechtmässig gehandelt. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten respektive die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Drohung als rechtwidrig zu qualifizieren ist. Schuldausschliessungsgründe sind schliesslich keine ersichtlich.