Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 363, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist an dieser Stelle nicht einfach nur das Fehlen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen, vielmehr muss die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Vorliegend stellt die geäusserte implizite Gewaltandrohung klar ein unerlaubtes Mittel dar. Fest steht überdies, dass die Sitzungen des Gemeinderates D.________ (Ortschaft) geheim sind. Das Organisationsreglement der Gemeinde D.________ (Ortschaft) regelt dies in Art.