_ sei nicht befugt bzw. sachlich nicht zuständig gewesen, Einsicht in die Protokolle des Gemeinderats zu gewähren bzw. diese herauszugeben, weshalb der Beschuldigte gar nicht tatbestandsmässig habe handeln können und entsprechend freizusprechen sei (vgl. pag. 543 f.). Die Argumentation der Verteidigung geht schlicht fehl, zumal E.________ in ihrer Eigenschaft als Gemeindeschreiberin sehr wohl zur Entgegennahme eines entsprechenden Einsichtsgesuchs sowie auch zur Herausgabe/Aushändigung des Protokolls nach erfolgreicher Behandlung des Einsichtsgesuchs bzw. einem entsprechenden positiven Entscheid zuständig gewesen wäre. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag.