13 pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit anderen Worten war die Drohung des Beschuldigten auch nach einem objektiven Massstab geeignet, eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Fürsprecher B.________ brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich vor, E.________ sei nicht befugt bzw. sachlich nicht zuständig gewesen, Einsicht in die Protokolle des Gemeinderats zu gewähren bzw. diese herauszugeben, weshalb der Beschuldigte gar nicht tatbestandsmässig habe handeln können und entsprechend freizusprechen sei (vgl. pag.