Konkret befürchteten sie, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen und in der Gemeindeschreiberei Gewalt gegen Menschen und/oder Sachen ausüben könnte. Mit der Vorinstanz erscheint auch der Kammer letzteres angesichts des aufbrausenden Auftretens des Beschuldigten am 22. Januar 2018 sowie auch aufgrund der schwierigen Vorgeschichte durchaus nachvollziehbar (vgl.