454), vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte die Androhung, man müsse bzw. er werde diesen Saustall ausmisten, im Zusammenhang mit seiner Forderung nach Einsicht in die Gemeinderatsprotokolle äusserte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8.3.1. Vorfall vom 22. Januar 2018 hiervor), bzw. seine Forderung mittels dieser Drohung doch noch durchsetzen wollte. Sowohl E.________ als auch M.________ wurden als Folge dieser Äusserung in Angst und Schrecken versetzt. Konkret befürchteten sie, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen und in der Gemeindeschreiberei Gewalt gegen Menschen und/oder Sachen ausüben könnte.