Die von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung dagegen erhobenen Einwände, wonach das erforderliche Mindestmass an Zwangsintensität nicht erreicht sei, zumal der Beschuldigte der Aufforderung zur schriftlichen Gesuchstellung noch nachgekommen sei und sich deshalb die Frage stelle, worin die Drohung bestanden haben solle (vgl. pag. 454), vermögen nicht zu überzeugen.