dass der Beschuldigte in der Folge schlussendlich noch vor Ort ein handschriftliches Einsichtsgesuch verfasste und einreichte, mithin auf mehrfache Aufforderung hin doch noch das rechtlich korrekte Vorgehen wählte. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass die Äusserung des Beschuldigten gegenüber E.________, er werde bzw. man müsse den Saustall bzw. Sauhaufen ausmisten, eine implizite Gewaltandrohung darstellt, welche eine genügende Intensität erreicht, um das Drohungselement von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erfüllen (vgl. pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die von Fürsprecher B.______