, hat er die Versuchsschwelle nicht nur überschritten (vgl. pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung), es liegt vielmehr sogar ein vollendeter Versuch vor. Daran vermag entgegen den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 453) auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte in der Folge schlussendlich noch vor Ort ein handschriftliches Einsichtsgesuch verfasste und einreichte, mithin auf mehrfache Aufforderung hin doch noch das rechtlich korrekte Vorgehen wählte.