Das Erfordernis des Beginns der Ausführungshandlung ist ebenfalls zu bejahen. Rechtlich ist das Verhalten des Beschuldigten – das Äussern der Drohung auf der Gemeindeschreiberei zwecks Erhältlichmachen des Protokolls einer geheimen Gemeinderatssitzung – unter die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung zu subsumieren (nicht unter die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung, was die Vorinstanz zuerst prüfte [vgl. pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung]). Indem der Beschuldigte gegenüber E.________ die Drohung äusserte, man müsse diesen Sauhaufen ausmisten, hat er die Versuchsschwelle nicht nur überschritten (vgl. pag.