Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 453) hat die Beweiswürdigung eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte die Drohung explizit in diesem Zusammenhang äusserte, bzw. um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, nachdem er bereits Einsicht in das Protokoll der Gemeinderatssitzung verlangt hatte und ihm diese durch E.________ verweigert worden war (vgl. dazu die Erwägungen unter 8.3.1 Vorfall vom 22. Januar 2018 hiervor). Er handelte mithin direktvorsätzlich. Das Erfordernis des Beginns der Ausführungshandlung ist ebenfalls zu bejahen.