12 dann einen Tatentschluss bzgl. aller Tatumstände. Unbestritten und gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten erstellt, ist, dass eigentlicher Zweck des Besuchs des Beschuldigten auf der Gemeindeschreiberei und der bei dieser Gelegenheit geäusserten Drohung das Erhältlichmachen des besagten Sitzungsprotokolls war. Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.