Da die Gemeindeschreiberin E.________ dem Beschuldigten das Protokoll der Gemeinderatssitzung nicht aushändigte, der tatbestandsmässige Erfolg mithin ausblieb, ist eine versuchsweise Deliktsbegehung zu prüfen. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der Versuch strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass es sich bei der Gemeinschreiberin E.________ um eine Beamtin im Sinne des Gesetzes handelt (pag. 362, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hatte so-