Die Prinzipien können i. d. R. lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur Rechtfertigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel darstellt. Keine rechtswidrige Nötigung stellt auch die Androhung von Rechtsbehelfen dar, im Falle, dass der Amtsträger eine bestimmte Amtshandlung nicht vornehme (BSK- StGB HEIMGARTNER, N 13 zu Art. 285). 9.2 Subsumtion Da die Gemeindeschreiberin E.________ dem Beschuldigten das Protokoll der Gemeinderatssitzung nicht aushändigte, der tatbestandsmässige Erfolg mithin ausblieb, ist eine versuchsweise Deliktsbegehung zu prüfen.