Ergänzend hält die Kammer fest, dass aufgrund des erstinstanzlich vorgenommenen Würdigungsvorbehalts (vgl. pag. 280) auch eine versuchsweise Deliktsbegehung geprüft werden darf. Weiter gilt es zu betonen, dass die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert. Diese muss gemäss h. L. und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind.