Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 23).»