Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet gewesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbestandsmässig. Auch die Nötigung muss mit den Mitteln der Gewalt oder Drohung erfolgen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger (BSK StGB- HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 12).