11 dieselbe Weise wie dasjenige der „Androhung eines ernstlichen Nachteils” bei der Nötigung auszulegen. Gemäss der Praxis zu Art. 181 StGB muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Als Beispiel ist die implizite Androhung von Gewalt mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch” zu nennen (vgl. zum Ganzen BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 10 f. m.w.H.).