285 N 9 f.). Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 5). Neben physischer Gewalt ist das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbestandsmässig. Gemäss h.L. und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf