III. Rechtliche Würdigung 9. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.1 Art. 285 Ziff. 1 StGB Es kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 285 Ziff. 1 StGB verwiesen werden (pag. 361 f., S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB).