Sie sagte, ich solle gehen mit Gottes Segen. […]», vgl. auch pag. 449 Z. 7 ff., pag. 450 Z. 15 ff. und pag. 451 Z. 30 ff.) nichts daran ändern würde, dass die Äusserungen des Beschuldigten den absolut identischen Sinngehalt gehabt hätten – nämlich, dass es «räble» und die Familie C.________ Gottes Segen brauchen werde, sollte es am selbigen Tag nicht mehr zum von ihm verlangten Gespräch kommen. Somit wäre eine weitere Auseinandersetzung in Bezug auf diesen Punkt ohnehin müssig. Grundlage für die rechtliche Würdigung bildet somit der im Strafbefehl umschriebene, beweismässig erstellte Lebenssachverhalt.