454) nicht zu entlasten. Gerade weil er dies gemäss eigenen Angaben ja angeblich wusste, kann der Beschuldigte – selbst wenn er, wie er behauptet, selber überhaupt nicht gläubig ist – dennoch derjenige gewesen sein, welcher die Assoziation mit Gottes Segen von sich aus und ohne entsprechende Vorbemerkung seitens von H.________ ins Gespräch einbrachte (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 359 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Kommt hinzu, dass letztlich auch der vom Beschuldigten geltend gemachte Gesprächsverlauf (vgl. dazu pag. 451 Z. 23 ff.: «[…] Sie sagte, ich solle gehen mit Gottes Segen.