10 geworden sei, dass seine Arbeit für die Gemeinde auch Auswirkungen auf seine Familie habe (vgl. pag. 442 Z. 23 ff.). Sodann vermag die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Familie C.________ sehr gläubig sei (vgl. pag. 82 Z. 126 f., pag. 302 Z. 20 f.), ihn entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 454) nicht zu entlasten.