431 Z. 31 ff.). Klar ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Strafklägers, dass die Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde D.________ (Ortschaft) und dem Beschuldigten für den Strafkläger durch die Vorkommnisse am 24. Januar 2018 eine neue Eskalationsstufe erreichten, zumal die Reaktionen des Beschuldigten fortan offensichtlich nicht mehr allein gegen ihn, sondern auch gegen seine Familie gerichtet zu sein schienen (vgl. pag. 441 Z. 24 ff., pag. 442 Z. 11 ff.).