Aber das war eine Reaktion, die für mich sehr ungewohnt war, dass sie so kam»). Die Tatsache, dass der Strafkläger selber in der Zeit vom 19. bis am 24. Januar 2018 keinen persönlichen Kontakt zum Beschuldigten hatte (vgl. pag. 442 Z. 36 ff.), ist unbestritten, vermag daran jedoch nichts zu ändern. Ebensowenig der Umstand, dass H.________ den exakten Wortlaut des Telefongesprächs zwischen ihr und ihrem Mann in der oberinstanzlichen Verhandlung zufolge Zeitablaufs nicht mehr wiedergeben konnte (vgl. pag. 431 Z. 31 ff.).