Ganz offensichtlich war H.________ aufgelöst und äusserte ihrem Ehemann gegenüber am Telefon ihre Angst, was auch im Strafkläger etwas auslöste (vgl. dazu die Aussagen des Strafklägers in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine Frau aufgelöst gewesen sei [pag. 443 Z. 6 ff.] und ihm aufgrund der Aussagen seiner Frau am Telefon klar gewesen sei, dass es schwerwiegend gewesen sein müsse, pag. 443 Z. 11 ff.: «[…] Meine Frau ist Schulleiterin, sie hat ab und zu schwierige Gespräche, das ist nicht etwas, was sie irgendwie draus tut. Aber das war eine Reaktion, die für mich sehr ungewohnt war, dass sie so kam»).