430 Z. 20 ff.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer sodann ergänzend fest, dass der Strafkläger gemäss dessen glaubhaften Aussagen nach dem Anruf seiner Frau postwendend alles stehen und liegen liess und trotz eines unmittelbar bevorstehenden Anlasses das Geschäft verliess und sofort nach Hause ging (bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 442 Z. 42 ff., pag. 443 Z. 4 ff.). Ganz offensichtlich war H.______