Auch diesen Sachverhaltskomplex betreffend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der relevanten Beweise, insbesondere der Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ und des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer eine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 358 ff., S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). H.________ bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung eindrücklich und glaubhaft, dass sie nach dem Vorfall am frühen Morgen des 24. Januar 2018 grosse Angst gehabt habe (pag. 430 Z. 20 ff.).