Mit Blick auf die rechtliche Würdigung geht die Kammer somit beweismässig davon aus, dass sich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten auch eine besonnene Drittperson in der Lage von E.________ und M.________ bedroht gefühlt hätte. Der Sachverhalt gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ist somit betreffend den Vorfall vom 22. Januar 2018 beweismässig erstellt. 8.3.2 Vorfall vom 24. Januar 2018 Auch diesen Sachverhaltskomplex betreffend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der relevanten Beweise, insbesondere der Würdigung der Aussagen der Zeugin H.____