9 war.»), sprach von einer sehr angespannten Situation (pag. 293 Z. 31 ff.: «[…] Sie haben einander nicht gerade ‹am Gring genommen›, aber es war eine sehr angespannte Situation.»; vgl. auch pag. 293 Z. 39, wonach «Funken» in der Luft gewesen seien). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung geht die Kammer somit beweismässig davon aus, dass sich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten auch eine besonnene Drittperson in der Lage von E.________ und M.________ bedroht gefühlt hätte.