434 Z. 28 ff.]). Der Vater des Beschuldigten, N.________, machte sowohl in diesem Zusammenhang als auch sonst keine sachdienlichen Aussagen. Insbesondere wollte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sagen können, ob der Beschuldigte gegenüber E.________ geäussert habe, er werde diesen Sauhaufen ausmisten (pag. 291 Z. 4 ff.: «Hmm… das kann ich nicht mehr genau sagen. Es wurde viel und laut und schnell gesprochen»). Er gestand aber immerhin ein, dass er und sein Sohn laut wurden (pag. 290 Z. 32 f., Z. 35 f.) wobei er dies sogleich damit zu rechtfertigen versuchte, dass sie von E.________ angelogen worden seien (pag. 290 Z. 20 ff.: «Frau E.______