305 Z. 8 f.], sie aufgelöst gewesen sei und ihm gesagt habe, sie habe Angst [pag. 305 Z. 7]; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 435 Z. 7 ff., Z. 13 ff.]). Dass E.________ in der konkreten Situation Angst hatte, verdeutlicht auch ihre spontane Aussage in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sie froh gewesen sei, habe sich zwischen ihr und dem Beschuldigten noch die Theke befunden (pag. 435 Z. 13 ff., vgl. auch pag. 436 Z. 27 ff., pag. 438 Z. 10 ff. und pag. 439 Z. 2 ff.). Und auch M.________ gab an, ein ungutes Gefühl gehabt und nicht gewusst zu haben, was als Nächstes geschehen werde (pag. 285 Z. 8 f.), sich ängstlich gefühlt (pag.