des Vorfalls 11-jährigen Tätigkeit als Gemeindeschreiberin (vgl. pag. 11 Z. 15) bereits oft mit unzufriedenen Kunden zu tun und eigentlich nie Angst gehabt hatte (pag. 282 Z. 20 f.;), gab zu Protokoll, in der Situation mit dem Beschuldigten einfach nicht gewusst zu haben, was als Nächstes passiere, sei dies eine Sachbeschädigung oder eine Tätlichkeit (pag. 282 Z. 21 ff.; vgl. dazu auch die Aussagen des Strafklägers, wonach er E.________ in seiner zehnjährigen Tätigkeit für die Gemeinde D.________ (Ortschaft) noch nie so erlebt habe wie nach dem Vorfall [pag. 305 Z. 8 f.], sie aufgelöst gewesen sei und ihm gesagt habe, sie habe Angst [pag.