8 bezüglich abschlägigen Antwort von E.________. Der Zusammenhang zwischen der Forderung nach dem Protokollauszug und der Äusserung mit dem Ausmisten des «Sauhaufens / Saustalls» ist mit anderen Worten evident. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich beide Zeuginnen in der konkreten Situation bedroht fühlten, zumal sie nicht wussten, was nun geschehen bzw. wie der Beschuldigte reagieren wird, nachdem er den geforderten Protokollauszug nicht erhältlich machen konnte (pag. 354 f., S. 8 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). E.________, welche gemäss eigenen Angaben in ihrer im Zeitpunkt