453), kann somit nicht gehört werden. Vielmehr ist aufgrund der Erwägungen hiervor erstellt, dass der Beschuldigte die fragliche Äusserung gerade aus Wut darüber, dass ihm die Aushändigung des Protokollauszugs der geheimen Gemeinderatssitzung verweigert wurde, machte und zwar in direktem Nachgang zur dies-