453) schadet auch nicht, dass E.________ die genaue zeitliche Abfolge der Äusserungen in der oberinstanzlichen Verhandlung, mithin rund drei Jahre nach dem Vorfall, nicht mehr im Detail schildern konnte (vgl. pag. 438 Z. 19 ff., Z. 27 ff.). Entscheidend sind vielmehr ihre hiervor zitierten tatnächsten, äusserst glaubhaften Schilderungen. Die Rüge der Verteidigung, wonach ein Zusammenhang zwischen den Äusserungen des Beschuldigten betreffend «Sauhaufen / Saustall» mit seiner Forderung nach einem Protokollauszug fehle (vgl. pag. 453), kann somit nicht gehört werden.