281 Z. 24 ff.). Hingegen liegen für die Behauptung der Verteidigung, wonach die strittige Aussage des Beschuldigten gefallen sei, bevor dieser Einsicht in das Gemeinderatsprotokoll verlangt habe (vgl. die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 453), keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere vermögen die auf suggestive Fragen der Verteidigung hin bestätigenden Antworten des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 451 Z. 8 - 21) mangels Glaubhaftigkeit nicht zu überzeugen. Und entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (vgl. pag. 453) schadet auch nicht, dass E.____