290 Z. 38 f.). Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass E.________ in der Folge etwas lauter wurde um sich gegenüber dem Beschuldigten, der nachweislich ebenfalls seine Stimme erhoben hatte, Gehör zu verschaffen (vgl. pag. 281 Z. 26, pag. 282 Z. 1 ff., pag. 283 Z. 19 ff.), zumal dieser die abschlägige Antwort betreffend Herausgabe des Protokolls nicht akzeptieren wollte. Erst danach drohte der Beschuldigte zweimal verbal damit «diesen Sauhaufen auszumisten» (vgl. dazu die chronologischen Schilderungen des Ablaufs durch E.________, pag. 281 Z. 24 ff.).