354, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist mit anderen Worten einzig zu klären, ob der Beschuldigte die Äusserung mit dem «Saustall / Sauhaufen» im Zusammenhang mit der Forderung nach Aushändigung des Protokolls machte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen E.________ (pag. 11 Z.33 ff., pag. 281 Z. 24 ff.) und M.________ steht nach Ansicht der Kammer fest, dass der Beschuldigte E.________ direkt als Lügnerin bezeichnet hat, nachdem er von ihr nicht die gewünschten Informationen erhalten hatte (vgl. dazu auch die bestätigenden Angaben von N.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 290 Z. 38 f.).