Insbesondere, dass die genaue Wortwahl des Beschuldigten betreffend «Ausmisten des Saustalls / Sauhaufens» nicht von Bedeutung ist. Es ist irrelevant, ob der Beschuldigte nun gesagt hat, er werde den Sauhaufen ausmisten (vgl. die ersten Aussagen von E.________ [pag. 11 Z. 33, Z. 37 f.]) oder dass man den Saustall ausmisten müsse (vgl. die späteren Aussagen von E.________ [pag. 281 Z. 26 f.; vgl. auch pag. 434 Z. 27 f.] sowie diejenigen von M.________ [pag. 284 Z. 24 f.]). Vielmehr ist der Kontext und die Gesamtsituation, in der die Äusserung gefallen ist, entscheidend (vgl. pag. 354, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung).