7 Betreffend die noch offenen Beweisfragen, kann sodann vorab auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 354 ff., S. 8 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich differenziert mit den Aussagen der Zeuginnen E.________ und M.________ auseinandergesetzt und daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. Insbesondere, dass die genaue Wortwahl des Beschuldigten betreffend «Ausmisten des Saustalls / Sauhaufens» nicht von Bedeutung ist.