in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 453). Was die Anschuldigung der versuchten Nötigung anbelangt, so bestreitet der Beschuldigte nicht, am frühen Morgen des 24. Januar 2018 bzw. ca. um 07.00 Uhr zwecks Vereinbarung eines Treffens die Liegenschaft des Strafklägers aufgesucht, heftig an die Türe geklopft und intensiv geklingelt sowie mit der Ehefrau des Strafklägers, H.________, gesprochen zu haben. Auch der Wortlaut der gemachten Äusserung hat der Beschuldigte sinngemäss eingestanden (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 454).