Unbestritten ist auch der Zweck seiner Vorsprache; er wollte in Erfahrung bringen, wer den Auftrag zum Versetzen der Quadersteine erteilt hatte. Unbestrittenermassen erhoben sowohl der Beschuldigte und dessen Vater, als auch E.________ im Verlauf des Gesprächs ihre Stimmen. Schliesslich stellt der Beschuldigte nicht mehr in Abrede, eine Äusserung gemacht zu haben, welche die Worte «Saustall» oder «Sauhaufen» und «ausmisten» beinhaltete (vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.