7.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, was die Vorinstanz die Vorgeschichte betreffend in der Urteilsbegründung unter dem Titel «Vorbemerkungen» festhielt (pag. 353 f., S. 7 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Dem vorliegenden Verfahren geht eine lange Geschichte voraus. Gemäss Angaben des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau gab es bei ebendieser Behörde bereits zahlreiche Verfahren betreffend den Beschuldigten (p. 27 f.), wovon zumindest ein Entscheid aktenkundig ist (p. 88 ff.). Bereits im Juni 2015 hatten die Gemeinde D.__