_ (Ortschaft) z.N.v. C.________, schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte habe sich aufgrund derselben, obgenannten Angelegenheit zum Wohndomizil des Geschädigten begeben, wo er laut gegen die Haustür gepoltert und dessen Ehefrau mitgeteilt habe, dass er ihren Mann sowie I.________ zu sprechen wünsche. H.________ habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sich die beiden Personen nicht hier befänden, woraufhin der Beschuldigte gedroht und H.________ mitgeteilt habe, dass er noch heute mit ihrem Ehemann sowie I.________ zu sprechen verlange, ansonsten würde es «räble».