Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklägers, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Erhöhung des Tagessatzes bei der Geldstrafe (vgl. hierzu die Erwägungen unter IV.14. Tagessatzhöhe hiernach) tangiert das Verschlechterungsverbot indessen nicht; da der Grund für die Erhöhung im Umstand des höheren Einkommens des Beschuldigten liegt, was der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, liegt ein Fall der gesetzlichen Ausnahme vom Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor. Dem Beschuldigten wurde