6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 13. Oktober 2020 vollumfänglich angefochten (pag. 383). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition. Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklägers, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.