4. Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszurichten, zu bestimmen im Umfang der entsprechenden Kostennote der Verteidigung nach Eingang derselben (Kostennote wird nachgereicht nach Schluss der Parteiverhandlungen via Telefax bzw. via Email).» Der Strafkläger beantragte und begründete seinerseits sinngemäss, das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen (pag. 455).