3 Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, ausführlich davon Gebrauch machte (vgl. pag. 282 Z. 39 ff. und pag. 289 Z. 9 ff.). Damit wurden die Konfrontationsrechte des Beschuldigten gewahrt, die in den polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen der beiden Zeuginnen E.________ und H.________ sind mithin verwertbar. Abgesehen davon wurden die beiden Zeuginnen wie bereits erwähnt auch in der Berufungsverhandlung noch einmal im Beisein des Beschuldigten und der Verteidigung befragt (pag. 430 ff. und pag. 434 ff.).